Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

 

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

 

(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ASR GmbH (ASR) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.

 

(3) Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ASR ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn ASR auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen ASR und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

 

(5) Das Schriftformerfordernis richtet sich nach § 126 a BGB.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

 

(1) Die Angebote von ASR sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der ASR.

 

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

(3) Die Verkaufsangestellten von ASR sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen. Auch eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses ist mündlich nicht möglich.

 

§ 3 Überlassene Unterlagen

 

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1) Die von uns genannten Preise verstehen sich netto ab Werk (entsprechend dem Incoterm EXW). Hinzu kommen die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer, sowie die Kosten für die Verpackung.

 

(2) Wird die Ware auf schriftliches Verlangen des Vertragspartners an diesen versandt, hat er die dadurch entstehenden Kosten, sowie die Kosten der Transportversicherung zu tragen.  

 

(3) Die Übergabe der Ware erfolgt jeweils Zug-um-Zug gegen Zahlung. Im Falle von Teillieferungen werden die auf die Teillieferung entfallenden Teilzahlungen ebenfalls mit Übergabe fällig.

 

 

(4) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

(5) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

 

 

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

 

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 6 Lieferbedingungen

 

(1) Alle Leistungen von ASR sind jeweils durch den Vertragspartner bei uns ab Werk in Forbach abzuholen, es sei denn, es ist ausdrücklich und in Schriftform etwas anderes vereinbart.

 

(2) Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn dem Besteller innerhalb der Lieferfrist schriftlich angezeigt wird, dass die Ware abholbereit ist; soweit ASR vertraglich die Übersendung der Ware übernommen hat, gilt die Frist mit Übergabe an die Transportperson als gewahrt. 

 

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 7 Gefahrübergang

 

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt, unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

 

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

 

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt ASR.

 

 

 

§ 9 Gewährleistung

 

(1) Die Rügeobliegenheit des §§ 377, 378 HGB wird dahingehend konkretisiert, dass Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln nur bestehen, wenn dieser seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge ist schriftlich zu erheben. Die Ware gilt als genehmigt, wenn ASR nicht eine schriftliche Mängelanzeige hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzügliche, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 8 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen 8 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war zu geht.

 

(2) Mängelansprüche für Neuware verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Sache bei unserem Besteller, oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, 12 Monate nach der Abnahme. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB,  § 634a Abs. 1 BGB oder das Produkthaftungsgesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

 

(3) Die Prüfung, ob sich die bestellte Ware zur Verwendung eignet, obliegt dem Besteller. Nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn die Eignung dem Besteller schriftlich zugesichert wurde.

 

(4) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt, zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, ein Sachmangel der bestellten Ware vorliegen, so kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt durch Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Das Wahlrecht steht ASR zu. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.

 

(5) Soweit die Mangelbeseitigung oder die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache fehlschlägt, kann der Besteller bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

 

(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

§ 10 Haftung

 

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die 

a) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, 

b) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, 

c) auf den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder

d) auf unserer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder Kardinalpflicht beruhen.

 

(2) Soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gehaftet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung in den in Absatz (1) genannten Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

(3) Jegliche über die in den beiden vorstehenden Absätzen (1) und (2) geregelte Schadensersatzhaftung hinausgehenden Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

 

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

(5) Soweit dem Besteller Schadensersatzanspruche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der in § 7 (2) genannten Gewährleistungsfrist, es sei denn die Haftung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

 

§ 11 Sonstiges

 

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).

 

(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes der ASR (Forbach) zuständig.

 

(3) Erfüllungsort der Verträge ist unser Geschäftssitz Forbach, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.